Thema: “Schwarzarbeit” (31.8.1999)
Zusammenstellung möglicher Rechtsfolgen von “Schwarzarbeit”
Von Rechtsanwalt Günther Nawroth, Wiesbaden
Im allgemeinen Sprachgebrauch
hat Schwarzarbeit eine sehr weitreichende Bedeutung. Darunter fallen eine Vielzahl von Tätigkeiten, von kleinen Handwerksleistungen nach Feierabend bis hin zu organisierter hauptberuflicher illegaler Erwerbstätigkeit unter Umgehung des Steuerrechts, des Sozialversicherungsrechts, des Wettbewerbsrechts und des Handwerksrechts. Gemeinsam ist all diesen Formen der Schwarzarbeit, dass sie in mehr oder weniger erheblichem Umfang öffenftlich-rechtliche Lasten zu vermeiden suchen oder gegen staatliche Ordnungsvorschriften verstoßen.
Im rechtlichen Sinne
ist Schwarzarbeit wesentlich enger gefaßt. Darunter fallen Dienst- und Werkleistungen, die mit Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die die Ausübung dieser Tätigkeiten regeln, verbunden sind.
Gemäß § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
handelt ordnungswidrig - im Sinne einer Schwarzarbeit - wer Dienst- oder Werkleistungen im erheblichen Umfang erbringt, obwohl er
1. der Mitteilungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall-
oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch oder der Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungs-gesetzes nicht nachgekommen
ist.
2. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (im Sinne des § 14 Gewerbeordnung)
nicht nachgekommen ist oder eine ggf. erforderliche Reisegewerbekarte (im Sinne des § 55 Gewerbeordnung ) nicht erworben hat oder
3. ein Handwerk als stehendes Gewerbe betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung ).
Eine solche Ordnungswidrigkeit kann gem. § 1 Abs. 2 des Schwarzarbeitsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 200.000,- DM geahndet werden. Auf die Einhaltung der Melde- und
Anzeigepflichten legt der Gesetzgeber deswegen großen Wert, weil sie eine wesentliche Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Besteuerung, Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und für einen geordneten
Wettbewerb ohne Kostenverzerrung zugunsten der schwarzarbeitenden Betriebe ist.
Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass z.B. jede Einzelperson, die Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (z.B..
Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld), Kranken- oder Pflegegeld, Rentenleistungen oder Sozialhilfe erhält und der leistenden Stelle , also dem Arbeitsamt, der Krankenkasse, dem
Rentenversicherungsträger oder dem Sozialamt keine Mitteilung über Einkünfte aus Erwerbstätigkeit macht oder der entsprechenden Meldepflicht nach § 8a Asylbewerberleistungsgesetz (= Aufnahme einer
unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit durch einen Asylbewerber ) nicht nachkommt, wegen Schwarzarbeit zur Verantwortung gezogen werden kann.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
handelt auch der ordnungswidrig im Sinne einer Schwarzarbeit, der Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, diese
Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften zu erbringen.
Gemäß § 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsgesetzes können auch diese Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 200.000,- DM geahndet werden.
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit behandelt den Auftraggeber von Schwarzarbeit somit wie den Schwarzarbeiter selbst Von Bedeutung
ist , dass das Schwarzarbeitsgesetz in den §§ 1 und 2 voraussetzt, dass “Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange” erbracht werden. Anderenfalls sind die Tatbestandsmerkmale
der Schwarzarbeit und einer entsprechenden Ordnungswidrigkeit nicht erfüllt Der unbestimmte Rechtsbegriff “Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange” lässt eine individuelle , d.h.,
auf die wirtschaftliche Gesamtsituation der Tat abgestimmte Beurteilung zu. Gleichzeitig kommt darin die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, gelegentlich oder nur in unerheblichem Umfang erbrachte
Leistungen nicht als Schwarzarbeit zu werten. Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes liegt auch dann nicht vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen aus Gefälligkeit oder als Nachbarschaftshilfe
erbracht werden. Zur Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall eine solche Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe vorliegt, können andere Kriterien, wie z.B. Dauer und Umfang der erbrachten Leistung , Gegenseitigkeit der Hilfe sowie die Art der persönlichen Beziehungen zwischen Erbringer und Empfänger der Leistung herangezogen werden.
Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen somit zwischenmenschlicher Austausch von Gefälligkeiten, Hilfeleistung Nach der Absicht des
Gesetzgebers sollen somit zwischenmenschlicher Austausch von Gefälligkeiten, Hilfeleistung zwischen Nachbarn und von karitativen Motiven getragene Handlungen nicht behindert werden.
Eine weitere Ausnahme von dem Begriff der Schwarzarbeit gilt für die Selbsthilfe im Sinne
des § 36 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes. Zur Selbsthilfe in diesem Sinne gehören Arbeitsleistungen, die zur Durchführung eines Bauvorhabens erbracht werden a) von dem Bauherrn selbst,
b) von seinen Angehörigen,
c) von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit.
Gemäß § 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer in Medien handwerkliche Dienst- oder Werkleistungen anbietet, ohne pflichtgemäß in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-DM geahndet werden.
Gemäß § 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
kann bei Wettbewerben (= öffentlichen Ausschreibungen) von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen öffentlicher Auftraggeber bis zur Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen werden, wer
1. nach § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit oder wegen illegaler Beschäftigung (§ 404 Abs. 1 Nr. 2, §§ 406, 407 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch oder §§ 15, 15 a , 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) oder
2. nach § 266 a Abs. 1,2 und 4 des Strafgesetzbuches
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 (vom individuellen Nettoverdienst abhängigen ) Tagessätzen verurteilt oder mit
einer Geldbuße von wenigstens 5000,- DM belegt worden ist.
Darüber hinaus werden der Schwarzarbeiter und sein Auftraggeber in aller Regel die Straftatbestände der
Steuerhinterziehung gem. § 370 Abgabenordnung (AO),
des Betruges gem. § 263 StGB
und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem. § 266 a StGB
erfüllen.
Gem. § 370 AO wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft, wer
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder für einen anderen nicht gerechfertigte Steuervorteile erlangt.
Der Versuch ist strafbar.
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt beispielsweise vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht
gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Außerdem begeht eine Ordnungswidrigkeit in der Form einer leichtfertigen Steuerverkürzung gem. § 378 AO, wer als Steuerpflichtiger
oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig (= grob fahrlässig) begeht.
Eine solche Ordnungswidrigkeit kann gem. § 378 Abs. 2 AO mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- DM geahndet werden.
Eine Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO stellt gegenüber einem Betrug im Sinne des § 263 StGB
häufig einen vorgreiflichen Sondertatbestand (lex specialis) dar mit der Folge, dass dann § 263 StGB nicht greift.
Anders verhält es sich jedoch, wenn es dem Schwarzarbeiter oder Arbeitgeber nicht nur um die rechtswidrigen Steuervorteile geht und ein
weiterer, anderer Vermögensschaden in Form von z.B. zu Unrecht erhaltenen Kindergeldbeträgen, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe entstanden ist. In solchen Fällen wird in aller Regel neben dem
Tatbestand der Steuerhinterziehung auch ein Betrug im Sinne des § 263 StGB vollendet sein.
Ein Arbeitgeber, der Schwarzarbeit verrichten lässt, macht sich in aller Regel auch
gem. § 266 a StGB strafbar, indem er als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit der Einzugsstelle (= Krankenkassen) vorenthält.
Das Strafmaß beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Gem. § 40 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens 5 und höchstens 360 volle Tagessätze (Tagessatz wird in der Regel nach dem
durchschnittlichen Gesamtnettoeinkommen pro Tag ermittelt).
Gem. § 41 StGB kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn der Täter
durch die Tat sich bereichert oder zu bereichern versucht hat - wenn dies unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.
Wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt, der Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld (also
laufende Geldleistungen) erhält, ist gemäß § 313 Drittes Buch Sozialgesetzbuch
verpflichtet, diesem unverzüglich Art und Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung zu bescheinigen und dem Bezieher der Leistung unverzüglich auszuhändigen
(Nebeneinkommensbescheinigung).
Anderenfalls haftet der Arbeitgeber gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit auch bei Fahrlässigkeit für den entstandenen Schaden in voller Höhe.
Bei Übernahme einer Beschäftigung hat der Arbeitnehmer seinen Sozialversicherungsausweis dem Arbeitgeber bei Beginn der Beschäftigung,
spätestens innerhalb von drei Tagen, vorzulegen.
Erfolgt dies nicht, hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle (= Krankenkasse) das Nichtvorlegen des Sozialversicherungsausweises unverzüglich zu
melden (§ 102 Viertes Buch Sozialgesetzbuch).
War der Sozialversicherungsausweis bei einem Leistungsträger hinterlegt und hat der Arbeitgeber die Meldung nach § 102 vorsätzlich oder grob
fahrlässig unterlassen, hat er die wegen der unterlassenen Meldung zu Unrecht erbrachten Leistungen gem. § 108 desselben Gesetzes zu erstatten, soweit eine Erstattung vom Leistungsempfänger nicht
zu erreichen ist, was wegen Wegfalls der Bereicherung häufig zutreffen dürfte.
Ausländer dürfen gem. § 284 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch eine Beschäftigung nur mit Genehmigung
des Arbeitsamtes ausüben und dürfen von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen.
Ausnahmen gelten nur für Arbeitnehmer aus dem EU- und EWR -Raum.
Ein Arbeitgeber, der einen Ausländer ohne Arbeitsgenehmigung einsetzt
- was gerade bei Schwarzarbeit häufiger der Fall sein könnte - begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 404 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch
und kann nach Abs. 3 desselben Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu 500.000,-DM belegt werden, während dem Ausländer selbst wegen der Arbeitsaufnahme eine Geldbuße bis zu 10.000,- DM droht.
Darüber hinaus haftet der Arbeitgeber eines Ausländers ohne Arbeitsgenehmigung gem. § 82 Abs. 4 Ausländergesetz
neben dem nach Abs.1 haftenden Ausländer in voller Höhe für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung.
Gem. § 83 Ausländergesetz umfassen die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung
1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und
der Übersetzungskosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3. sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich Personalkosten.
Gesetzliche Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung schützen die Versicherungspflichtigen nur, wenn diese als Beschäftigte angemeldet sind,
§§ 2 und 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch.
Davon ausgenommen sind gem. § 7 Abs. 4 Satz 5 a.a.O. geringfügig Beschäftigte. Geringfügige Beschäftigung liegt gem. § 7 a.a.O. vor, wenn
die Beschäftigung weniger als 15 Wochenstunden umfaßt und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630,- DM nicht übersteigt.
Das bedeutet, dass Schwarzarbeiter den o.g. Versicherungsschutz nicht haben. Ein Schwarzarbeitgeber haftet
also voll, z.B. für eventuelle Unfallfolgen.
Außerdem haben Schwarzarbeitgeber und Schwarzarbeiter den für die Zeit der Schwarzarbeit angefallenen Gesamtversicherungsbeitrag nebst 1%
Säumniszuschlag pro Monat nachzuentrichten.
Ein weiterer Aspekt der Schwarzarbeit ist, dass die Beteiligten ohne Entdeckungsrisiko praktisch keine Möglichkeit haben, ihre Haupt- und
Nebenansprüche aus der Schwarzarbeit, wie z.B. Nachbesserungs- oder Mängelbeseitigungsansprüche, erforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen.
Sofern der Schwarzarbeiter oder Schwarzarbeitgeber Beamte
sind, müssen sie neben den bereits aufgezeigten Sanktionen mit einem förmlichen Disziplinarverfahren nach der Bundesdisziplinarordnung wegen Verstoßes gegen ihre beamtenrechtlichen Kernpflichten, §§ 52 und 54 Bundesbeamtengesetz, rechnen.
Je nach Schwere des Falles kann die Strafe bestehen in
Geldbuße (bis zu einem vollen Monatsgehalt),
Gehaltskürzung (bis zu 20% der jeweiligen Dienstbezüge bis zur Dauer von 5 Jahren),
Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit einem geringeren Endgrundgehalt. Das bedeutet gleichzeitig eine Beförderungssperre für 5
Jahre und damit sehr häufig im ganzen Berufsleben nicht mehr aufholbare Gehalts- und Pensionsverluste.
Entfernung aus dem Dienst.
Das bedeutet Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge und Versorgung (bis auf eine wesentlich geringere Nachversicherung ) sowie der
Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und Dienstkleidung zu tragen.
Je exponierter die Stellung des Beamten ist, desto strenger wird tendenziell die Bestrafung ausfallen, weil ein höheres
Verantwortungsbewusstsein gefordert wird und gleichzeitig das Ausmaß der Ansehensschädigung für das Berufsbeamtentum und damit für den Staat in aller Regel auch größer ist.
Da alle einschlägigen Gesetze und Verordnungen Schutznormen zugunsten des Fiskus und der Träger der Sozialversicherung insgesamt sind,
bieten sie in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB eine umfassende Haftungsgrundlage
gegen den Schwarzarbeiter und gegen den Schwarzarbeitgeber. Das heißt, dass jeder Schaden, der dem Staat, der Arbeitsverwaltung und den Sozialversicherungsträgern entstanden ist, voll eingefordert werden kann, sofern ein Verschulden der Handelnden bei der Schwarzarbeit gegeben war.
G.N. 16.7.1999
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